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   VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05   

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VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05 (https://dejure.org/2007,48484)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.02.2007 - 12 K 2520/05 (https://dejure.org/2007,48484)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 12 K 2520/05 (https://dejure.org/2007,48484)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Klage gegen Gewerbemüllgebühren im Landkreis Böblingen erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte mit Urteil vom 02.03.2004 -10 S 15/03 - § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 4 bis 7 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19.11.200-1 i.d.F. der Änderungssatzungen vom 21.10.2002 und vom 17, 11.2003 für nichtig erklärt und wies die Anträge im Übrigen zurück.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zur gleichlautenden Regelung in der AWS 2004 im Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 - folgendes ausgeführt: "Die Satzungsregelung knüpft ausdrücklich an die bundesgesetzlichen Vorgaben zu den Überlassungspflichten an.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 - u.a. § 25 der AWS 2004 des Beklagten für nichtig erklärt, weil sich mit dieser Regelung nicht sicher ermitteln lasse, wann das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis wirklich beginne.

    Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin danach nicht berufen, da sie trotz der Bedenken, denen die ursprüngliche Regelung in § 42 AWS 2001 nach Maßgabe des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 - begegnete, nicht damit rechnen konnte, von der Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2001 auf Dauer verschont zu bleiben.

    Damit ist auch § 9 Abs. 1 KAG Rechnung getragen, wonach nur die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Gebührenerhebung berechtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.03.2004 - 10 S 15/03 - a.a.O. m.w.N.; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 6 RdNr. 221 c und RdNr. 336).

    Sie ist ein rechtlich zulässiges Instrument, um die Erzeuger und Besitzer geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001, NVwZ-RR 2003, 300; Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 RdNr. 606; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - DÖV 2004, 713 und vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -).

    Denn mit der Gruppenbildung ist bereits vorentschieden, dass die dann gebotenen Teilkalkulationen zu einer unterschiedlich hohen Grundgebühr führt (vgl. VGH Baden-Württ, Urt. v. 02.03.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (§ 8 Abs. 2 LAbfG i.V.m. §§ 2, 9 KAG) haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - NJW 2002, 2807; Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297).

    Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass die Zahl der bebauten bzw. gewerblich genutzten Grundstücke Aufschluss geben kann über anfallende Abfallmengen und der Maßstab nach dieser Zahl ein zulässiger Maßstab für eine Grundgebühr sein darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 = NVwZ 2002, 199 und die Vorinstanz OVG Niedrs., Urteil vom 24.6.1998, KStZ 1999, 172; vgl. auch Cantner, KStZ 2000, 21).

    Dass sich dieser Maßstab als verhältnismäßig "grob" darstellt, ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BVerwG, U. v. 20.12.2000 a.a.O.): Sein Bezug zu einer "größeren " Wahrscheinlichkeit wird im Übrigen durch die in § 22 Abs. 5 AWS 2002 festgelegte Staffelung nach Grundstücksgröße hergestellt.

    Dass sich der Satzungsgeber bei den zur Auswahl stehenden Gebührenmaßstäben für einen grundstücksbezogenen Maßstab entscheiden darf, auch wenn dies mit einem "Realitätsverlust" verbunden ist, weil es zu einer Ungleichbehandlung führen kann, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - a.a.O.).

    Verlangt wird nur, das in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldner gewahrt bleibt (vgl. Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, 301).

    Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es daher dem kommunalen Satzungsgeber, "sich für eine gebührenrechtliche Lenkungswirkung zu entscheiden, die dem Gebührenpflichtigen ein Verhalten abverlangt, das einer Regelung des Bundesgesetzgebers widerspricht (vgl. BVerwG, Urt v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 -10 C 4.04 - UPR 2006, 272 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Dass diese Auslegungsprobleme bei der Abgrenzung von Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung durch eine sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte lösen lassen, ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 01.12.2005 ( 10 C 4.04 - UPR 2006, 272 [BVerwG 01.12.2005 - BVerwG 10 C 4.04] ; vollständig veröffentlicht in Juris) nicht zweifelhaft.

    Auf das Abfallgebührenrecht sind diese Aussagen zumindest solange nicht übertragbar, solange Gebührenmaßstäbe verwendet werden, die eine stark pauschalierende Erhebungstechnik berücksichtigen und sich nicht näher wesentlich weiter einem Wirklichkeitsmaßstab angenähert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, a.a.O).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein derartiges Verhalten der Gewerbebetriebe rechtswidrig wäre, vom Satzungsgeber nicht erwünscht ist und ihm daher auch nicht zugerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, a.a.O.).

    Denn mit dem Übergang des Abfallbesitzes auf den kommunalen Entsorgungsträger wechselt nur der Adressat des Verwertungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 2 S 2407/02

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Vereinbarkeit einer Grundgebühr mit

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Sie ist ein rechtlich zulässiges Instrument, um die Erzeuger und Besitzer geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001, NVwZ-RR 2003, 300; Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 RdNr. 606; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - DÖV 2004, 713 und vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -).

    Zu der vergleichbaren Regelung in § 22 Abs. 5 und 6 der AWS des Beklagten für das Jahr 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Normenkontrollurteil vom 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - (a.a.O) Folgendes ausgeführt:.

    Mit dieser Staffelung wird zum einen der Bezug zu einer größeren Wahrscheinlichkeit des verwendeten Gebührenmaßstabs nach Nutzeinheiten hergestellt (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 29.10.2003, a.a.O.).

    Dieser rechtfertigt sich daraus, dass es angesichts der strukturellen Unterschiede der in Betracht kommenden Gewerbe einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet, für jeden Einzelfall die "Grundgebührenbedeutung" jedes Gewerbes zu ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 29.10.2003 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 10 S 2731/03

    Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Baden-Württemberg

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Nach den Grundsätzen des Beschlusses des VGH Bad..-Württ. vom 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - sei davon auszugehen, dass die umfassend in § 20 Abs. 2 LAbfG enthaltene Aufgabenzuweisung an die staatlichen Abfallrechtsbehörden auch die Befugnis umfasse, Abfallgebühren durch Bescheid festzusetzen und hoheitlich beizutreiben.

    Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - AbfallR 2006, 239) ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts Gegenteiliges.

    Für den Vollzug beider Bestimmungen besteht nämlich nur eine Kompetenz des Landratsamts als untere Abfallrechtsbehörde (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO), wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28.08.2006 -10 S 2731/03 - a.a.O. ausgeführt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1720/88

    Gefäßtarif für Gewerbemüll; Gliederung eines Entsorgungsgebiets in Bezirke;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Dies beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit zunehmender Größe eines Gewerbebetriebs, verbunden mit größerer Produktionsfläche bzw. steigender Beschäftigtenzahl, auch vermehrt Abfall zur Beseitigung anfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.09.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 5 ff.), und entspricht auch den Erfahrungen anderer Landkreise in Bayern, an denen sich die Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg und die Satzung des Beklagten orientiert.

    Dabei wird allgemein davon ausgegangen, dass dieser Grundsatz die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange rechtfertigen kann, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.09.1988 - 2 S 1720/88 -ESVGH 39, 5 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 2 S 1019/02

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle trotz bestandskräftigen

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Diese Entscheidung wird von dem Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung zustehenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 1019/02 - ).
  • VGH Bayern, 07.01.2002 - 20 N 01.503
    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 07.01.2002 - 20 N 01.503 - DÖV 2002, 344) steht dem nicht entgegen.
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (§ 8 Abs. 2 LAbfG i.V.m. §§ 2, 9 KAG) haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - NJW 2002, 2807; Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05
    Denn wenn der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen hat, muss der Abgabenpflichtige grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit einer entsprechenden Regelung rechnen und sein Verhalten entsprechend einrichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - VI C 45.74 - BVerw-GE 50, 2; BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129; Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNr. 545 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98

    Überlassung von Abfällen; Einsammeln; Befördern; Aufstellort eines

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

  • VGH Bayern, 20.10.1997 - 4 N 95.3631
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 45.74

    Versorgungsansprüche eines Soldaten - Ausschluss einer doppelten Alimentierung -

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 2 S 1478/94

    Unterschiedliche Gebührenmaßstäbe für verschiedene Nutzergruppen erfordern

  • VGH Bayern, 02.02.2005 - 4 N 01.2495

    Abfallentsorgungsgebühr; Müllgebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1999 - 10 S 1059/99

    Konkretisierung der Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85

    Ausgestaltung einer Abfallbeseitigungs-Satzung

  • VerfGH Bayern, 24.07.2006 - 2-VII-04
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03

    Abfall; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2001 - 2 S 2043/00

    Regelungskompetenz im Abfallrecht)

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